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Wir betreiben auf 2 Meter Band im den neuen 6 Zugelassen Kanälen CB Funk sowie im PMR446 Jedermannfunk . Auf Kanal 20 FM CB sind wir auch vertreten.
In Raum Kreuztal auf Kanal 8 FM CB sind auch einige Kollegen zu erreichen.
Wir sind Vollmitglied in der Deutschen Fun Allianz und fordern die Bundesweite Freigabe 169 MHz für freenet sowie bundesweit Aussenantennen und Mobilfunkgeräte/Heimstationen für PMR446 / Freenet wie in den Niederlanden und anderen Europäische Länder.
______________________________________________ Neue Freenet-Verfügung Benetza Vfg 1 / 2007 Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz ? 149,11875 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 ? 149,11875 für die Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen zugeteilt. Die Amtsblattverfügung Nr. 77/2003 ?Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz ? 149,05625 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen?, veröffentlicht im Amtsblatt der ehemaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr. 25/2003, S. 1367 vom 17.12.2003, zuletzt geändert mit Verfügung Nr. 5/2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 4/2005, S. 162 vom 02.03.2005, wird aufgehoben. Frequenz Leistung Kanalabstand 1 149,0250 500 mW 12,5 khz 2 149,0375 500 mW 12,5 khz 3 149,0500 500 mW 12,5 khz 4 149,0875 500 mW 12,5 khz 5 149,1000 500 mW 12,5 khz 6 149,1125 500 mW 12,5 khz 2. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o.g. Frequenzbereiche betrieben werden: Die Frequenznutzung ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung von Nutzsignalen gestattet. Die Nutzung der Frequenzen ist im Schwarzwald und auf der Schwäbischen Alb in Lagen oberhalb von 600 m nicht erlaubt. 3. Befristung Diese Allgemeinzuteilung von Frequenzen ist bis zum 31.12.2015 befristet. Hinweise: 1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen von Funkanwendungen für Sprachkommunikation über kurze Entfernungen nicht auszuschließen und hinzunehmen. - 2 - 2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG). 3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). 4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich. 5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. 6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen. 7. Beim Auftreten von Störungen werden für Funkanwendungen für Sprachkommunikation über kurze Entfernungen mit Handsprechfunkgeräten die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 300 296 in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen. 225-8 Geräte die in Betrieb sind: Puxing 777 Freenet 149 Mhz PC Programmierbar schon auf die neue Norm. Können erworben werden bei uns für 180 ? (Vereinsmitglieder bezahlen 25 % weniger) |